Deutschland - neue Regeln des Gebrauchs der Peitsche

Veröffentlicht: Montag, 01. August 2022 08:48
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In Deutschland gelten ab dem 1. August neue Regeln hinsichtlich des Gebrauchs der Peitsche.

Die Neu-Regelung im Wortlaut:

Durchführungsbestimmungen zum Peitschengebrauch gem. § 84  Abs. 2 g TRO

 Präambel

Es gilt der Grundsatz, dass jegliches Handeln, das die Integrität oder die Unversehrtheit des Pferdes verletzen könnte, verboten ist.

 Regeln

Der unvorschriftsmäßige Gebrauch der Peitsche ist nicht erlaubt. Nur Korrekturen und leichte Hilfengebungen sind erlaubt. Leichte Hilfengebungen bedeuten, kleine Hand- und / oder Armbewegungen zu machen, ohne Kraft in die Bewegung zu legen. Alle Korrekturen und Hilfengebungen sind immer mit großer Behutsamkeit auszuführen und dürfen das Pferd nicht übermäßigem Druck aussetzen.

Die Peitsche darf nur wenige Male während des Rennens zur Korrektur und zu Hilfengebungen eingesetzt werden. Bei allen Korrekturen und Hilfengebungen muss die Peitsche nach vorne gerichtet sein und die Leinen sind stets in beiden Händen zu halten.

Ein Pferd darf nicht gefordert werden, ohne dass es Zeit hatte, auf vorangegangene Hilfengebung zu reagieren oder wenn die Position des Pferdes im Rennen offensichtlich nicht verbessert werden kann.

Wird eine Strafe wegen unvorschriftsmäßigen Gebrauchs der Peitsche verhängt, muss das betreffende Pferd auf Anordnung der Rennleitung  vom Rennbahntierarzt des Veranstalters untersucht werden. Werden Abdrücke oder Striemen gefunden, die mit dem Gebrauch der Peitsche in Verbindung gebracht werden können, hat der Rennbahntierarzt hierüber ein Protokoll zu erstellen und es dem HVT unverzüglich zu übermitteln.

Hinweise zur Anwendung

Dem Fahrer ist es insbesondere untersagt,

Der Fahrer ist verpflichtet, seine Füße ständig in / auf den Fußrasten des Sulkys zu halten, außer beim Manövrieren mit den Seitenstangen oder dem Ziehen der Zugwatte.

Trabreiten / Monté:

Über die vorstehenden Regelungen zu Korrekturen oder Hilfengebungen  hinaus ist  es bei Trabreiten insbesondere untersagt,

Alle Bestimmungen des § 84  Abs. 2 g TRO gelten sinngemäß.

 

 

 

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