Änderung ÖTR
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- Veröffentlicht: Dienstag, 18. Oktober 2011 05:56
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§ 83 Abs. 16:
Pferde, bei denen die Anwendung eines untersagten Mittels festgestellt worden ist, sind für alle Rennen, an denen sie seit der festgestellten Anwendung teilgenommen haben, ungeachtet des Ergebnisses einer in diesen Rennen allenfalls abgenommenen Dopingprobe, zu disqualifizieren. Sie können für eine von der Zentrale festgesetzte Zeit von allen Rennbahnen ausgeschlossen werden.