Beschlüsse der Leitung der Zentrale vom 5. März 2020

In Ihrer letzten Sitzung am 5. März 2020 hat die Leitung der Zentrale für Traber-Zucht und -Rennen in Österreich, folgende Beschlüsse gefasst:
 
Neue Vorschriften für den Peitschengebrauch
 
Änderung - § 81 Abs. 12 ÖTR – neuer Text:
 
Die Länge der Peitsche darf im Reiten 90 cm und im Fahren 135 cm nicht überschreiten, der Schmiss darf 8 cm lange sein.
 
Am Start und während des gesamten Rennens muss die Peitsche in Fahrtrichtung und nicht seitlich oder nach hinten gehalten werden. Die Fahrer müssen jede Art von Brutalität vermeiden und jeden Peitschen-einsatz, der andere Gespanne beeinträchtigen kann, insbesondere durch Gebrauch der Peitsche von der Seite oder von hinten. Die Schläge dürfen nicht mit übermäßiger Heftigkeit erfolgen und der Arm des Fahrers darf dabei nicht über Schulterhöhe gehoben werden. Schläge auf den Sulky, die Radscheiben oder die Nummerntafel sind verboten. Auf den letzten 500 Metern des Rennens dürfen maximal 7 Schläge mit der Peitsche erfolgen, davon maximal 3 auf den letzten 200 Metern des Rennens. Reagiert das Pferd auf einen Peitscheneinsatz nicht (mehr), ist ein weiterer Einsatz der Peitsche verboten. Verboten ist auch das Boxen und Treten des Pferdes sowie eine übermäßige Unterstützung durch groben Einsatz der Gebisstrense.
 
 
Kunststoff-Kotflügel für Sulkys (gültig ab 01.06.2020)
 
Ergänzung - § 81 Abs. 14 ÖTR:
 
Bei schlechten Wetter- und/oder Bahnverhältnissen kann die Rennleitung für alle oder einzelne Rennen eines Renntages anordnen, dass alle Sulkys mit Kotflügeln aus splitterfreiem Kunststoff ausgestattet sein müssen. Dieser Anordnung ist ausnahmslos Folge zu leisten, widrigenfalls das entsprechende Gespann von der Rennleitung vom Start verwiesen wird.
 
 
Verantwortung bei positivem Dopingbefund
 
Änderung - § 83 Abs. 18 ÖTR – neuer Text:
 
Die laut Trainingsliste für das Pferd verantwortliche Person (Trainer, Besitzer etc.) hat dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Pferdes gelangen und keine verbotenen Methoden am Pferd angewendet werden. Kann ein Schuldiger nicht ermittelt werden, ist die verantwortliche Person strengstens zu bestrafen.
 
§ 83 Abs. 20 ÖTR – entfällt
 
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