Verlautbarung der Zentrale zum Peitschengebrauch
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- Veröffentlicht: Freitag, 17. Januar 2025 11:08
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WICHTIGE INFORMATION FÜR ALLE LIZENZINHABER !! NEUE VORSCHRIFTEN FÜR DEN GEBRAUCH DER PEITSCHE AB 1.2.2025
Die Generalversammlung der UET (Europäische Traberunion) hat in ihrer Generalversammlung 2024 folgenden neuen Text im Internationalen Abkommen der Traberländer beschlossen:
Die Länge der Peitsche darf im Reiten 70 cm und im Fahren 140 cm (inklusive Schmiss) lang sein.
Am Start und während des gesamten Rennens muss die Peitsche in Fahrtrichtung oder nach unten oder seitlich nach unten, aber nicht seitlich nach außen oder nach hinten gehalten werden.
Die Peitsche darf hauptsächlich dafür verwendet werden, dem Pferd ein Signal zu geben, speziell dann, wenn die Sicherheit von Mensch oder Tier gefährdet ist.
Wenn der Fahrer die Peitsche verwendet, ist nur eine Bewegung des Handgelenks gestattet. Es darf keinesfalls Energie durch Bewegung der Schulter oder des Armes generiert werden. Reagiert das Pferd auf einen Peitscheneinsatz nicht (mehr), ist ein weiterer Einsatz der Peitsche verboten.
Generell ist es einem Fahrer verboten: - das Pferd mit den Füßen oder den Händen zu berühren (Boxen, Treten) - die Zügel so zu verwenden, dass die Gebisstrense in einer groben Art und Weise im oder durch das Maul des Pferdes bewegt wird - die Zügel unter den Schweif des Pferdes zu führen, um dadurch das Pferd anzutreiben - sich in einer Art und Weise zu verhalten, die als gegen das Tierwohl gerichtet eingestuft werden kann - die Peitsche in einer anderen Art und Weise zu halten oder zu verwenden als in diesem Paragrafen vorgeschrieben ist
Gemäß Beschluss der Leitung der Zentrale vom 11.12.2024 treten diese Bestimmungen in Österreich mit 1.2.2025 in Kraft!
WAS BEDEUTET DAS NUN FÜR SIE ALS FAHRER / FAHRERIN?
1. Ab sofort darf die Peitsche nur mehr aus dem Handgelenk heraus bewegt werden. Es ist daher verboten, Kraft mit dem Arm oder der Schulter auszuüben. Das bedeutet in der Praxis, dass der Arm auch nicht mehr gehoben werden darf, wenn die Peitsche eingesetzt wird.
2. Der Einsatz der Peitsche in dieser Form muss gemäßigt erfolgen und dient hauptsächlich dazu, dem Pferd ein Signal zu geben oder es in einer Gefahrensituation zu korrigieren.
3. Wenn das Pferd auf den Einsatz der Peitsche nicht oder nicht mehr reagiert, ist der Einsatz sofort zu beenden.
4. Darüber hinaus ist so wie bisher die Unterstützung mit den Zügeln durch grobes Bewegen des Gebisses im Maul des Pferdes oder durch Durchziehen der Zügel unter dem Schweif des Pferdes ebenso verboten wie Boxen oder Treten des Pferdes.
5. Alle übrigen Bestimmungen zum Peitschengebrauch (Beschaffenheit der Peitsche, Peitschenhaltung etc.) bleiben unverändert!
Die Rennleitungen sind aufgefordert, die Einhaltung dieser neuen Bestimmungen konsequent zu überwachen! Im Zeitraum vom 1.2.2025 bis 31.3.2025 darf bei Nichteinhaltung der neuen Bestimmungen im Erstfall eine Ermahnung statt einer Geldstrafe ausgesprochen werden.
Zentrale für Traberzucht- und Rennen in Österreich
Der Vorsitzende: Dr. Peter Truzla e.h.